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   BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97   

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BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97 (https://dejure.org/1998,880)
BFH, Entscheidung vom 14.05.1998 - VII R 139/97 (https://dejure.org/1998,880)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - VII R 139/97 (https://dejure.org/1998,880)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Simons & Moll-Simons

    KraftStG § 8; AO 1977 § 173 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Amtsermittlungspflicht des FA - Pflichtverletzung - Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung - Zweifel an der Richtigkeit der Einstufung

  • Wolters Kluwer

    Amtsermittlungspflichtverletzung - Einstufung eines Kraftfahrzeuges - Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung - Richtigkeit einer Einstufung

  • Judicialis

    KraftStG § 8; ; AO 1977 § 173 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG § 8; AO 1977 § 173 Abs. 1
    Einstufung eines Kfz als Lkw

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KraftStG § 8; AO 1977 § 173 Abs. 1
    Kraftfahrzeugsteuer: Zusammenarbeit zwischen dem Finanzamt und der Verkehrsbehörde bei der Einstufung eines Kfz als Lkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 12 Abs 2 Nr 1, AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1
    Änderungsfestsetzung; LKW

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 520
  • NZV 1999, 143
  • BB 1998, 1833
  • DB 1998, 1801
  • BStBl II 1998, 579
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 12.08.1997 - VII R 49/97

    Ermittlungspflichtverletzung seitens der Finanzbehörde im Falle einer

    Auszug aus BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97
    Im übrigen hat der erkennende Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung hervorgehoben, das FA müsse zwangsläufig zu Zweifeln an der Bewertung eines Fahrzeugs als LKW durch die Zulassungsstelle nur dann gelangen, wenn --vom FG ggf. festzustellende-- besondere Gründe eine solche Überprüfung veranlaßten, sich also etwa aus einer dem FA bekannten früheren Besteuerung des Fahrzeugs als PKW oder sonst beim FA vorliegenden besonderen Erkenntnissen die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergebe (Urteil vom 12. August 1997 VII R 49/97, BFH/NV 1998, 219; vgl. auch Urteil des Senats vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217).

    Selbst eine Mitteilung der Zulassungsstelle über eine Fahrzeugveränderung hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht als ohne weiteres ausreichenden Anlaß für weitere Ermittlungen des FA angesehen (Urteil vom 12. August 1997 VII R 27/97, BFH/NV 1998, 219).

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Auszug aus BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97
    Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung, bei der das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats maßgeblich auf das Erscheinungsbild des Fahrzeuges und die Konzeption seines Herstellers abgestellt hat (vgl. u.a. Urteile des Senats vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627, und vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414), ist für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend.

    Wie die Revision richtig herausstellt, unterscheidet sich der Streitfall insofern wesentlich von dem Sachverhalt, der dem vom FG angeführten Urteil des erkennenden Senats in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627 zugrunde lag, nämlich einem Fall der verkehrsbehördlichen Umstufung eines Fahrzeuges und der dadurch ausgelösten Neufestsetzung der Steuer gegen denselben Steuerpflichtigen.

  • BFH, 28.07.1992 - VII R 118/91

    Wohnmobil bis 2,8t und Kapazität bis 8 Personen ist PKW

    Auszug aus BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97
    konnte deshalb nicht davon ausgehen, daß die Einstufung eines Fahrzeuges durch die Verkehrsbehörde als LKW generell zutreffend ist, sondern es mußte damit rechnen, daß es bei angeblichen LKW mit geringem zulässigen Gesamtgewicht aufgrund der strengeren Anforderungen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung --unbeschadet der Maßgeblichkeit verkehrsrechtlicher Vorschriften auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht (vgl. Urteile des Senats vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, BFHE 169, 468, BStBl II 1993, 250, und vom 5. Februar 1985 VII R 181/82, BFHE 142, 515, BStBl II 1985, 230)-- insbesondere in Umbaufällen zu aus der Sicht der Finanzbehörden unzutreffenden Zuordnungen kommen kann.
  • BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97

    Lkw-Begriff im Kfz-Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97
    Sie liefen sonst Gefahr, die zutreffende Besteuerung nicht durchführen zu können, wenn sich nachträglich herausstellt, daß es sich nicht um einen Klein-LKW oder um einen auch nach den strengen Maßstäben der finanzgerichtlichen Rechtsprechung --etwa infolge "Verblechung" der hinteren Fenster und Umgestaltung des dahinterliegenden Innenraums zum Laderaum-- entgegen seiner ursprünglichen Konzeption zum LKW umgebauten PKW handelt, sondern um einen der Fälle, in denen die Rechtsprechung der Finanzgerichte, anders als die Praxis der Verkehrsbehörden, trotz Umbaus oder Vorliegens einer Sonderausführung eines PKW-Serienfahrzeuges (vgl. Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) das Fahrzeug dem Typus PKW zuordnet.
  • BFH, 12.08.1997 - VII R 27/97

    Anforderungen an Besteuerung eines umgebauten PKW als LKW

    Auszug aus BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97
    Selbst eine Mitteilung der Zulassungsstelle über eine Fahrzeugveränderung hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht als ohne weiteres ausreichenden Anlaß für weitere Ermittlungen des FA angesehen (Urteil vom 12. August 1997 VII R 27/97, BFH/NV 1998, 219).
  • BFH, 05.02.1985 - VII R 181/82

    Pkw - Linienverkehr - Kombinationskraftwagen

    Auszug aus BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97
    konnte deshalb nicht davon ausgehen, daß die Einstufung eines Fahrzeuges durch die Verkehrsbehörde als LKW generell zutreffend ist, sondern es mußte damit rechnen, daß es bei angeblichen LKW mit geringem zulässigen Gesamtgewicht aufgrund der strengeren Anforderungen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung --unbeschadet der Maßgeblichkeit verkehrsrechtlicher Vorschriften auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht (vgl. Urteile des Senats vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, BFHE 169, 468, BStBl II 1993, 250, und vom 5. Februar 1985 VII R 181/82, BFHE 142, 515, BStBl II 1985, 230)-- insbesondere in Umbaufällen zu aus der Sicht der Finanzbehörden unzutreffenden Zuordnungen kommen kann.
  • BFH, 26.08.1997 - VII R 60/97

    Kfz-Steuer für Kombinationsfahrzeuge

    Auszug aus BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97
    Denn dies würde bedeuten, daß die Kraftfahrzeugsteuerstellen bei von der Verkehrsbehörde als LKW eingestuften Fahrzeugen mit bis zu 2, 8 t zulässigem Gesamtgewicht stets den Fahrzeugtyp ermitteln müßten (wegen der Besteuerung von Fahrzeugen mit höherem Gesamtgewicht, sofern sie Kombinationsfahrzeuge sind, vgl. Urteile des Senats vom 26. August 1997 VII R 60/97, BFHE 183, 276, BStBl 1997, 744, und vom 31. März 1998-VII R 115/97, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).
  • BFH, 26.11.1991 - VII R 88/90

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen zur Verwendung in einem

    Auszug aus BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97
    Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung, bei der das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats maßgeblich auf das Erscheinungsbild des Fahrzeuges und die Konzeption seines Herstellers abgestellt hat (vgl. u.a. Urteile des Senats vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627, und vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414), ist für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend.
  • BFH, 31.03.1998 - VII R 115/97

    Typisierung eines Fahrzeuges wegen Einordnung in die Kraftfahrzeugsteuer

    Auszug aus BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97
    Denn dies würde bedeuten, daß die Kraftfahrzeugsteuerstellen bei von der Verkehrsbehörde als LKW eingestuften Fahrzeugen mit bis zu 2, 8 t zulässigem Gesamtgewicht stets den Fahrzeugtyp ermitteln müßten (wegen der Besteuerung von Fahrzeugen mit höherem Gesamtgewicht, sofern sie Kombinationsfahrzeuge sind, vgl. Urteile des Senats vom 26. August 1997 VII R 60/97, BFHE 183, 276, BStBl 1997, 744, und vom 31. März 1998-VII R 115/97, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).
  • BFH, 24.03.1998 - VII R 59/97

    Änderung von Kfz-Steuerbescheiden

    Auszug aus BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97
    Denn da die Kraftfahrzeugsteuer bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums neu entsteht, ist für die Zukunft --d.h. für bevorstehende Entrichtungszeiträume-- eine der Rechtslage entsprechende Neufestsetzung jederzeit möglich, ohne daß dabei § 173 Abs. 1 AO 1977 zu beachten wäre (Urteil des Senats vom 24. März 1998 VII R 59/97, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • FG Münster, 29.04.1997 - 13 K 4217/96
  • BFH, 29.07.1997 - VII R 19/97

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines umgebauten Geländewagens

  • BFH, 12.07.2001 - VII R 68/00

    Neue Tatsachen und Verletzung der Ermittlungspflicht

    Das ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats insbesondere dann der Fall, wenn sich aus einer dem FA bekannten früheren Besteuerung desselben Fahrzeugs Zweifel an der Richtigkeit der verkehrsbehördlichen Einstufung ergeben (vgl. Urteile des Senats vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217; vom 12. August 1997 VII R 49/97, BFH/NV 1998, 219) oder wenn sich für das FA sonst aus ihm vorliegenden besonderen Erkenntnissen die Notwendigkeit solcher weiteren, eigenen Ermittlungen ergibt (Senatsurteile vom 14. Mai 1998 VII R 139/97, BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579, und in BFH/NV 1998, 219).

    Der Senat hat vielmehr bereits in seinen Urteilen in BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579 und vom 2. Februar 1999 VII R 53/98 (BFH/NV 1999, 975) auch in solchen "fehleranfälligen" Bereichen den Erlass von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden allein auf der (unsicheren) Grundlage der verkehrsbehördlich übermittelten Daten unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung des Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zugelassen, solange nicht durch eine Umstellung des elektronischen Datenaustausches mit den Verkehrsbehörden die betreffenden, abweichend von der verkehrsbehördlichen Einordnung zu besteuernden Fahrzeuge identifiziert werden können.

    Das FA ist folglich durch den Grundsatz von Treu und Glauben im Allgemeinen nicht daran gehindert, einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid nachträglich gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern, wenn sich später durch eine Überprüfung einzelner Besteuerungsfälle herausstellt, dass die von der Verkehrsbehörde vorgenommene und im Datenaustausch übermittelte Einstufung des Fahrzeuges, gemessen an den von den Finanzbehörden nach der Rechtsprechung der FG und des erkennenden Senats anzulegenden Maßstäben, unrichtig war (vgl. u.a. Urteil des Senats in BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579).

    Auch die vorgenannten Urteile in BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579 und in BFH/NV 1999, 975 betrafen diesen Zeitraum.

  • BFH, 05.03.2001 - VII B 298/00

    Beschwerde - Kraftfahrzeugsteuer - Einstufung - Fahrzeug - Zulassungsstelle -

    Das FA ist folglich durch den Grundsatz von Treu und Glauben nicht daran gehindert, einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid nachträglich gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern, wenn sich später in einzelnen Fällen herausstellt, dass die von der Verkehrsbehörde vorgenommene Einstufung des Fahrzeugs, gemessen an den von den Finanzbehörden nach der einschlägigen Rechtsprechung der FG und des beschließenden Senats anzulegenden Maßstäben, unrichtig war (vgl. u.a. das Urteil des beschließenden Senats vom 14. Mai 1998 VII R 139/97, BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579).

    Bei Gefahr des Verlustes dieser Änderungsmöglichkeit muss das FA zu Zweifeln an der Bewertung des Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle nur dann gelangen und deshalb die ihm übermittelten Daten selbständig vor Erlass eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides überprüfen, wenn besondere Gründe eine solche Überprüfung veranlassen; das ist nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere dann der Fall, wenn sich aus einer dem FA bekannten früheren Besteuerung desselben Fahrzeugs Zweifel an der Richtigkeit der verkehrsbehördlichen Einstufung ergeben (vgl. Urteile des Senats vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217, und vom 12. August 1997 VII R 49/97, BFH/NV 1998, 219) oder wenn sich aus sonst dem FA vorliegenden besonderen Erkenntnissen die Notwendigkeit solcher weiteren, eigenen Ermittlungen ergibt (Senatsurteile in BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579, und in BFH/NV 1998, 219).

    Der beschließende Senat hat zwar in diesem Zusammenhang im Hinblick auf umgebaute und dadurch möglicherweise zu LKW gewordene Fahrzeuge ausgeführt, selbst wenn den FÄ aufgrund entsprechender Verwaltungserlasse seit Ende 1993 bekannt gewesen sei, dass die Kraftfahrzeugzulassungsstellen bei der verkehrsrechtlichen Einstufung von solchen Fahrzeugen mitunter Maßstäbe anwenden, die den von der Rechtsprechung der FG (und später auch des beschließenden Senats) entwickelten Anforderungen an die Unterscheidung zwischen PKW und LKW nicht in allen Fällen entsprächen, die FÄ also nicht davon hätten ausgehen können, dass die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde als LKW generell zutreffend sei, sondern vielmehr damit hätten rechnen müssen, dass es zu aus der Sicht der Finanzbehörde unzutreffenden Zuordnungen kommen könne, habe § 88 AO 1977 von den FÄ nicht verlangt, vor Erlass des Kraftfahrzeugsteuerbescheides den Fahrzeugtyp selbständig zu ermitteln, solange nicht durch eine Umstellung des elektronischen Datenaustausches mit den Verkehrsbehörden umgebaute Fahrzeuge vom FA ohne weiteres identifiziert werden konnten (Senatsurteile in BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579, und vom 2. Februar 1999 VII R 53/98, BFH/NV 1999, 975).

    Die vorgenannte Rechtsprechung des Senats beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass die Kraftfahrzeugsteuerstelle, wenn sie die von der Verkehrsbehörde vorgenommene Einstufung des Fahrzeuges nicht übernimmt, angesichts des Massencharakters der Kraftfahrzeugbesteuerung mit erheblichem Verwaltungsaufwand gleichsam ins Blaue hinein hätte ermitteln müssen und dass dadurch die Möglichkeit des elektronischen Datenaustauschs und folglich der EDV-gesteuerten Erstellung der Kraftfahrzeugsteuerbescheide in einem bedeutenden Bereich faktisch ausgeschlossen würde (Urteil in BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579).

  • FG Hessen, 16.03.2009 - 11 K 3700/05

    Geldwerter Vorteil für teilweise mit Dienstwagen und Fahrer ausgeführte Fahrten

    Die Finanzbehörde verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn sie einen Bescheid aufhebt oder ändert, weil ihr nachträglich Tatsachen bekannt geworden sind, die sie bei gehöriger Erfüllung der ihr nach § 88 AO obliegenden Ermittlungspflicht schon vor der Festsetzung hätte feststellen können (std. Rechtspr., vgl. BFH- Urteil vom 14. Mai 1998 VII R 139/97, BStBl II 1998, 579).
  • FG Nürnberg, 03.08.2000 - VI 23/99

    Kraftfahrzeugsteuer; Pick-up-Fahrzeug mit Doppelkabine

    Der Bundesfinanzhof - BFH - hat diese Rechtsprechung erstmals mit Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97 ( BFHE 183, 272 , BStBl II 1997, 627 [BFH 29.04.1997 - VII R 1/97] ) und in der Folge in zahlreichen weiteren Entscheidungen (amtlich veröffentlicht die Urteile vom 5. Mai 1998 VII R 104/97 , BFHE 185, 515 , BStBl II 1998, 489 und vom 14. Mai 1998 VII R 139/97 , BFHE 185, 520 , BStBl II 1998, 579 , [BFH 14.05.1998 - VII R 139/97] alle m. w. N.) gebilligt.

    bzw. 30.9.1998 - unter Angabe der insofern falschen und überflüssigen Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (nach dem Urteil des FG Nürnberg, EFG 1997, 497 (499) und den BFH-Urteilen vom 24. März 1998 VII R 59/97 , BFHE 185, 139 , BStBl II 1998, 450 [BFH 24.03.1998 - VII R 59/97] und vom 14. Mai 1998 VII R 139/97 , BFHE 185, 520 , BStBl II 1998, 579 [BFH 14.05.1998 - VII R 139/97] ist eine Änderung für zukünftige Entrichtungszeiträume jederzeit möglich) - erst für die Zeit ab 2.11.1998, also ab Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums, als Pkw besteuert.

  • BFH, 03.04.2001 - VII R 7/00

    Kfz-Steuer für Ultraleichttraktor

    a) Für die bereits begonnenen und verstrichenen Entrichtungszeiträume (3. September 1993 bis 2. September 1997) darf die Kraftfahrzeugsteuer jedoch abweichend von dem früheren bestandskräftigen Kraftfahrzeugsteuerbescheid nur unter den Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geändert werden (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810; vom 24. März 1998 VII R 59/97, BFHE 185, 139, BStBl II 1998, 450, und vom 14. Mai 1998 VII R 139/97, BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579).
  • BFH, 30.03.2004 - VII R 30/03

    Änderung von Kfz-Steuerbescheiden

    Es nimmt im Wesentlichen auf das Urteil des Senats vom 14. Mai 1998 VII R 139/97 (BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579) Bezug.

    Der erkennende Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil in BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579 entschieden, dass die Übernahme der von der Verkehrsbehörde im Datenträgeraustausch übermittelten Daten für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung nicht grundsätzlich gegen § 88 AO 1977 verstieß, sondern solange zulässig war, wie nicht durch eine Umstellung des elektronischen Datenaustausches Fahrzeuge, deren kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung als LKW überprüfungsbedürftig ist, vom FA ohne weiteres identifiziert werden konnten, und dass der Finanzverwaltung für diese Umstellung eine Frist einzuräumen war, deren Bemessung eine in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse erfordert.

  • FG Köln, 28.06.2013 - 6 K 3384/08

    Abgrenzung zwischen PKW und LKW

    Diese Lösung der Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei geänderten Kraftfahrzeugsteuerbescheiden entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 12.5.1998 VII R 110/07, BFH/NV1998, 1458, Urteile vom 14.5.1998 VII R 139/97, BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579 und vom 3.4.2001 VII R 7/00, BFHE 194, 477, BStBl II 2001, 451, Beschluss vom 31.10.2007 IX B 21/07, bei juris) und muss nach Auffassung des Gerichts erst recht für die erstmaligen unbefristeten Steuerfestsetzungen gelten.
  • FG Münster, 15.05.2002 - 7 K 1486/00

    Unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzamt

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn das Finanzamt eine Änderung auf Grund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen vornimmt, und die Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der ihr nach § 88 AO obliegenden Ermittlungspflicht schon vor der Steuerfestsetzung hätten bekannt sein können (BFH-Urteil vom 14.05.1998 VII R 139/97, BStBl. II 1998, 579 und BFH-Urteil vom 14.12.1994 XI R 80/92, BStBl. II 1995, 293).
  • FG Thüringen, 25.10.2001 - III 1084/99

    Büro- und Praxisräume im Wohnhaus als Betriebsstätte oder häusliches

    Nach der Rechtsprechung verstößt die Finanzbehörde gegen Treu und Glauben, wenn sie einen Steuerbescheid aufhebt oder ändert, weil ihr nachträglich Tatsachen bekannt geworden sind, die sie bei gehöriger Erfüllung der ihr nach § 88 AO obliegenden Ermittlungspflicht schon vor der Steuerfestsetzung hätte feststellen können (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 176, 308, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1995, 293, 295; vom 14. Mai 1998 VII R 139/97, BFHE 185, 520 , BStBl. II 1998, 579; vgl. auch Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung , § 173 , Tz. 62 ff.).
  • BFH, 29.09.2003 - IX B 64/03

    NZB: Änderung wegen neuer Tatsachen

    Eine Abweichung von den zitierten BFH-Urteilen vom 14. Mai 1998 VII R 139/97 (BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579) und vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92 (BFHE 176, 308, BStBl II 1995, 293) liegt nicht vor; denn der Kläger lässt sein objektiv vorliegendes, eigenes Verschulden unberücksichtigt.
  • BFH, 17.08.2006 - III B 38/06

    Verletzung des Rechts auf Gehör; Vorliegen einer Überraschungsentscheidung

  • BFH, 02.02.1999 - VII R 53/98

    Kfz-Steuer; rückwirkende Änderung von Kfz-Steuerbescheiden

  • BFH, 17.07.2000 - VII B 79/00

    Zugmaschine - Fahrerlaubnisverordnung - Kraftfahrzeugsteuerrecht -

  • BFH, 17.07.2000 - VII B 88/00

    Einstufung von Kfz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • BFH, 03.05.2001 - VII B 218/00

    Erfordernisse an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache;

  • BFH, 11.03.1999 - VII B 302/98

    Umgebaute Fahrzeuge; KraftSt-Änderungsbescheid

  • BFH, 01.03.1999 - VII B 301/98

    Umgebaute Fahrzeuge; KraftSt-Änderungsbescheid; Divergenz

  • BFH, 28.09.1998 - VII B 185/98

    Kfz-Steuer; Ermittlungspflicht

  • FG München, 12.03.2003 - 4 K 4509/00

    Zulässigkeit rückwirkender KrafST-Änderungsbescheide wegen fehlerhafter

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.02.1999 - 4 K 2914/96

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges; Umbau eines "VW LT"

  • FG München, 12.03.2003 - 4 K 235/03

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung aufgelasteter Pick-Up-Fahrzeuge;

  • FG München, 12.03.2003 - 4 K 2744/00

    Rückwirkende Änderung im Kraftfahrzeugsteuerbescheid bei fehlerhafter Einstufung

  • FG Thüringen, 12.12.2001 - III 18/01

    Einbezug der Halbwaisenrente in die Jahresgrenzbetragsberechnung des § 32 Abs. 4

  • FG Schleswig-Holstein, 21.09.1999 - III 239/97

    Einordnung eines Pick-ups in die Steuerklasse; Kategorisierung des Pick-ups nach

  • FG München, 29.11.1999 - 4 K 4210/95

    Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden einer

  • FG München, 12.06.2002 - 13 K 208/02

    Beteiligung als typisch stiller Gesellschafter; Änderung des ESt-Bescheids wegen

  • FG Baden-Württemberg, 02.06.1999 - 8 K 411/98

    Ausschluss der Änderungsmöglichkeit wegen Verletzung von Ermittlungspflichten;

  • FG Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 3 K 239/98
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